Leiharbeit, Personalleasing oder Zeitarbeit – es gibt im deutschen Sprachraum viele Begriffe, um die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zu beschreiben.
Es handelt sich dabei um ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Einsatzbetrieb. Bei ICC-medical GmbH bedeutet dies:
Unsere Pflegefachkräfte haben einen Arbeitsvertrag mit uns und werden auch von uns entlohnt. Ihre Arbeitsleistung erbringen sie jedoch in den Kliniken und Krankenhäusern unsere Kunden, eben jenen Klinken und Krankenhäusern, mit denen wir einen sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Pflegefachkräfte arbeiten dort auf fachliche Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten in den einzelnen Stationen. Auch für die Einhaltung des vorgeschriebenen Arbeitsschutzes sowie für die Einweisung an den Geräten ist der Einsatzbetrieb zuständig.
Die Personalvermittlung auf Zeit ist in Deutschland seit 1972 gesetzlich geregelt. Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses wurde zuletzt zum April 2017 reformiert.
Übrigens: Leiharbeitnehmer darf nicht jedes Unternehmen vermitteln. ICC-Medical GmbH musste für diese Tätigkeit zuvor eine Genehmigung bei der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Aktuelle Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Auch die Entlohnung der Leiharbeitnehmer ist gesetzlich geregelt. Für sie gilt, wie für alle übrigen Arbeitnehmer auch, die sogenannte Tarifautonomie.
Dies bedeutet: Für die Gestaltungen der Bezahlung und aller anderen Rahmenbedingungen eines Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter zuständig, also die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. ICC-Medical GmbH hat sich dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) angeschlossen.
Der iGZ und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) haben für die Leiharbeitnehmer die Arbeitskonditionen in einen umfassenden Tarifvertrag festgelegt – dieser gilt selbstverständlich auch für die unsere Mitarbeiter.
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